Die Bedeutung der Überhangsmandate

Jeder Wähler hat es schon mal gehört und viele wissen die genaue Bedeutung dieses Begriffs nicht. Es geht um die sogenannten „Überhangsmandate“. Eine ganz grobe Erklärung könnte wie folgt lauten: Überhangsmandate, zum Beispiel bei den Wahlen zum deutschen Bundestag, entstehen dadurch, dass eine Partei mehr Erststimmen (Direktmandate) erhält, als ihr anhand der errungenen Zweitstimmen in Wirklichkeit zustehen. Die Folge ist, dass sich die Zahl der Abgeordneten im Parlament aufgrund der Direktmandate, die bestehen bleiben, erhöht.

Das Zustandekommen von Überhangsmandaten

Es gibt zwei relevante Ursachen für die Bildung von Überhangsmandaten. Zum einen liegt es an den Direktmandaten, also der Wahl eines Abgeordneten eines Wahlkreises. Und zum anderen an der proportionalen Vertretung der Parteien im Parlament. Hier versucht das deutsche Wahlrecht zwei unterschiedliche Grundsätze miteinander zu verbinden. Die Erststimme, also das Direktmandat, interessiert die Parteien in erster Linie nicht unbedingt, denn wenn eine Partei ein Direktmandat gewinnt, so verliert sie ein Listenmandat. Das ganze System gelingt jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen. Einer Partei müssen proportional mehr Mandate zustehen, als die gewonnen Direktmandate derselben Partei. Trifft dieser Fall nicht zu, dann kommt es aufgrund fehlender proportionaler Mandate zu Überhangsmandaten. Dieses Missverhältnis lässt sich wie folgt begründen: Entweder hat die Partei zu viele Direktmandate gewonnen oder/und zu wenige Zweitstimmen erhalten. Der letztgenannte Fall trifft in der Praxis häufiger zu und spielt dementsprechend auch eine größere Rolle. Neben diesen beiden Hauptursachen gibt es eine Reihe von Nebenursachen, die ebenfalls ein Zustandekommen von Überhangsmandaten begründen können.

Gründe und Ursachen von Überhangsmandaten

Es gibt Wähler, die ihre Erststimme einem Wahlkandidaten einer bestimmten Partei geben, aber deren Zweitstimme einer anderen Partei zusprechen. So erfolgt eine Aufteilung, oder auch ein sogenanntes „Splitting“ der Stimmen, was letztendlich das Entstehen von Überhangsmandaten fördert. Ein weiterer Faktor ist die geringe Wahlbeteiligung. Bei der Bundestagswahl 2009 haben nur 72,2% der Wahlberechtigen ihre Stimme abgegeben. Das ist die niedrigste Wahlbeteiligung seit Kriegsende und dementsprechend äußerst erschreckend und alarmierend. Durch die geringe Wahlbeteiligung in einem Bundesland vermindert sich die Zahl der Zweitstimmen hinsichtlich der Landeslisten des Bundeslandes. Des Weiteren gibt es die sogenannten „schwachen Wahlkreise“. Das bedeutet, dass es Wahlkreise gibt, in denen etablierte und große Parteien mit vergleichsweise wenigen Stimmen die Wahlkreise für sich entscheiden und auch teilweise ganze Wahlkreise eines Bundeslandes gewinnen. Es fehlt somit an Konkurrenz im jeweiligen Wahlkreis. Letztendlich spielt auch die ungleiche Verteilung der Wahlkreise eine entscheidende Rolle. Die maximale Zahl an Direktmandaten, die eine Partei im Stande ist zu erringen, hängt von der Anzahl der Wahlkreise innerhalb eines Bundeslandes ab. Diese Ungleichverteilung begründet häufig das Zustandekommen von Überhangsmandaten.

Sind Überhangsmandate verfassungswidrig?

Viele sind der Meinung, dass Überhangsmandate verfassungswidrig sind. Dies wird dadurch begründet, dass es aufgrund der Überhangsmandate zu einem negativen Stimmgewicht kommen kann. Bei einem negativen Stimmgewicht wirken die Stimmen „für“ eine Partei, die dadurch einen Verlust an Sitzen erleidet, oder es wirken die Stimmen, die „nicht“ für eine Partei abgegeben wurden und diese Partei somit mehr Sitze erringt. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber eine Frist bis zum Juni dieses Jahres eingeräumt, um die Wahlregelungen zu ändern.

Foto: Christian Schwier – Germany

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